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Keine Änderung der gegenwärtigen Rechtsformregelungen erforderlich

Die unterschiedlichen Rechtsformen bei Innungen und Kreishandwerkerschaften (öffentlich-rechtlicher Status) einerseits sowie Landesinnungsverbänden (privatrechtlicher Status) andererseits standen in einer vom Ludwig-Fröhler-Institut (LFI) für Handwerkswissenschaften – Forschungsstelle für Handwerkswirtschaft und Recht im Deutschen Handwerksinstitut e.V. – nunmehr publizierten Untersuchung auf dem Prüfstand. Betroffen ist damit zugleich ein Zentralproblem des Handwerks im Ganzen. Würden sich die gegenwärtigen Rechtsformregelungen bei Innungen und Kreishandwerkerschaften als nicht sachgerecht darstellen und sich privatrechtliche Strukturen, die dann notwendig zu freiwilliger Mitgliedschaft führen, empfehlen, so hätte die Herauslösung der Innungen aus den öffentlichen Strukturen auch Auswirkungen auf die Handwerkskammern und damit auf die Ordnung und die Interessenvertretung des Handwerks insgesamt. Andererseits könnte sich bei einem Beibehalten/Aufrechterhalten des Systems der öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Notwendigkeit einer Einführung der Pflichtmitgliedschaft für Innungen ergeben, wenn sich nicht die Beibehaltung der geltenden Regelungen ohne Pflichtzugehörigkeit durch ein entsprechendes Begründungsgewicht rechtfertigen ließe.

Die Rechtsformregelungen der drei gegenständlichen Körperschaften aus dem Handwerksorganisationsbereich wurden vom Gesetzgeber nicht von Anfang an im Hinblick auf eine durchgehende Rechtsformsystematik getroffen, sondern haben sich historisch entwickelt. Diese unterschiedlichen Gestaltungen sind bisher vor allem in ihren einzelnen rechtlichen Konsequenzen dargestellt worden. Sie müssen aber unter allen systematisch einschlägigen Gesichtspunkten der öffentlich-rechtlichen Dogmatik betrachtet werden und sich nach ihr rechtfertigen. Eine zusammenschauend-vertiefende Auseinandersetzung mit den durch sie aufgeworfenen Rechtsformfragen, die ihrerseits gesetzgeberisches Verhalten orientieren können, liegt mit dieser Untersuchung nunmehr erstmals vor. Sie gelangt zu folgendem Gesamtergebnis:

"Die gegenwärtige Rechtsform der Handwerksinnungen kann in die einer Körperschaft des privaten Rechts geändert werden. Rechtlich erforderlich ist dies aber nicht, so lange den dort verfolgten Handwerksinteressen das bisher zugrunde gelegte, die Rechtsfigur der Körperschaften des öffentlichen Rechts legitimierende Gewicht zuerkannt wird.

Die Einführung einer Pflichtmitgliedschaft bei Innungen ist nicht erforderlich. Für Kreishandwerkerschaften gilt, schon angesichts ihrer Nähe zu den Innungen, das Gleiche. Landesinnungsverbände können privatrechtlich verfasst bleiben; bei gewichtigen hoheitlichen Beleihungen wäre hier allerdings wohl die öffentlich-rechtliche Rechtsform vorzuziehen.

Insgesamt ergeben sich für die untersuchten Körperschaften keine zwingenden, etwa verfassungsrechtlichen Gründe für Rechtsformänderungen.

Das Ermessen des (einfachen) Gesetzgebers ist hier allerdings ein sehr weites."

Die vom Bereich für Handwerksrecht des Ludwig-Fröhler-Instituts  herausgegebene Monografie von Walter Georg Leisner "Die körperschaftliche Rechtsform bei Innungen, Kreishandwerkerschaften und Landesinnungsverbänden: Öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Status?" mit der ISBN-Nr. 978-3-7734-0325-4 kann über den Gildebuchverlag in 31061 Alfeld, Föhrster Str. 8, Tel.: 05181-800463, Telefax: 05181-800490 oder (kostenlos) über das LFI München, Tel. 089-515560-70/-71, bezogen werden. Ansprechpartnerin im LFI ist Dr. Beate Maiwald.

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Ludwig-Fröhler-Institut (LFI), Bereich für Handwerksrecht

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