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Zusammenhängende und ergänzende Handwerkstätigkeit – auch für das zulassungsfreie Handwerk generell?

Demjenigen, der ein (zulassungspflichtiges) Handwerk betreibt, ist es nach der Handwerksordnung (§ 5 HwO) gestattet, hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken auszuführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Diese Regelung begünstigt somit die in der Anlage A eingetragenen Handwerker; daneben aber auch über eine "besitzstandswahrende Ausnahme" Handwerker der Anlage B1, sofern sie mit ihrem jetzt zulassungsfreien Handwerk früher (d.h. vor dem 01.01.2004) in der Handwerksrolle eingetragen waren. Mit der Frage, wie eine Erweiterung der zusammenhängenden und ergänzenden Handwerkstätigkeit i.S.v. § 5 HwO auf alle Handwerker der Anlage B1, eventuell beschränkt auf alle Handwerker der Anlage B1, die eine – nunmehr nicht mehr verpflichtend festgelegte – Meisterprüfung abgelegt haben, rechtlich zu bewerten wäre, beschäftigt sich eine soeben gedruckt erschienene Untersuchung des Ludwig-Fröhler-Instituts (LFI) für Handwerkswissenschaften in München – Forschungsstelle für Handwerkswirtschaft und Recht im Deutschen Handwerksinstitut e.V.

Die Studie gelangt hinsichtlich der Ausweitungsüberlegungen zu § 5 HwO zu folgenden Ergebnissen:

Von einer solchen Erweiterung ist abzuraten, auch beschränkt auf (fakultative) Meisterbetriebe nach der seit 2004 geltenden Regelung. Die Privilegierung der Altbetriebe dagegen ist sachgerecht und rechtsstaatlich erforderlich.

Eine Erweiterung der Möglichkeit von zusammenhängenden und ergänzenden Tätigkeiten in anderen Handwerken passt nicht in die neue systematische Ordnung der Meisterpflicht, die nun auf dem Kriterium der Gefahrenvermeidung – zulässig – aufbaut; eine solche lässt sich für B1-Handwerke nicht gesetzeskonform sicherstellen, auch nicht bei "fakultativen Meisterqualifikationen".

Schon bisher warf übrigens die nähere Bestimmung von sog. zusammenhängenden bzw. ergänzenden Arbeiten in anderen Handwerken gewisse rechtliche Probleme auf.

Begründet sind Bedenken, eine Erweiterung der Zulässigkeit von zusammenhängenden und ergänzenden Arbeiten in anderen Handwerken könnte zu einer Aushöhlung der Meisterpflicht führen, die aber bei der letzten Neuregelung jedoch gestärkt werden sollte. Für eine Erweiterung spricht nicht, dass sie auf einer allgemeinen Entwicklungslinie "Meisterpflicht als Auslaufmodell" läge; ein solches Verständnis entspricht weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des EuGH.

In der Praxis mag "Leistung aus einer Hand" oft gewünscht werden und auch Vorteile bieten. Es ist dies aber weder ein allgemeiner ökonomischer Vorrangs-Grundsatz noch – erst recht nicht – ein solcher der Berufsordnungsrechte. Dieses geht vielmehr von der Zulässigkeit der arbeitsteiligen Regelungen aus, allgemein nach Art. 12 GG.

Zusammenhängenden und ergänzenden Arbeiten in anderen Handwerken – ohne eine entsprechende Eintragung mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle – sind insgesamt aber berufsrechtliche Ausnahmen. Bei § 5 HwO sprechen weder die bisherige Erfahrung noch ein Grundsatz der Leistungseinheit zwingend für handwerksübergreifende Tätigkeiten im Sinne von zusammenhängenden und ergänzenden Arbeiten; das Kriterium der Gefahrenvermeidung spricht eher gegen sie.

Die vom Ludwig-Fröhler-Institut (LFI) herausgegebene Monografie von Priv.-Doz. Dr. Walter Georg Leisner unter dem Titel "Ist eine Änderung des § 5 Handwerksordnung dahingehend anzustreben, dass auch Meisterbetriebe der B1-Handwerke in seinen Anwendungsbereich fallen?" mit der ISBN 978-3-7734-0326-1 kann über den Gildebuchverlag in 31061 Alfeld, Föhrster Str. 8, Tel.: 05181-800463, Telefax: 05181-800490 oder – kostenlos – über das LFI, Bereich für Handwerksrecht, Tel.: 089-515560-70, bezogen werden.

Ansprechpartnerin:
Dr. jur. Beate Maiwald
Tel.: 089-515560-71

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