Fremdgeschäftsführung in der Handwerksorganisation
Die Fremdgeschäftsführung der Handwerksorganisationen ist in der HwO nur rudimentär geregelt. Gesetzlich vorgesehen ist nur der Fall, dass die Kreishandwerkerschaft auf Ansuchen der ihr angehörenden Innung die Geschäfte führt (§ 87 Nr. 5 HwO). Darüber hinaus kennt die HwO keine weiteren Fälle der Fremdgeschäftsführung, verbietet diese jedoch auch nicht. Infolge gewandelter Verhältnisse, insbesondere des sinkenden Organisationsgrades der Innungen, der komplexer werdenden Aufgaben sowie der weiteren Existenz privatrechtlicher Vereinigungen neben den gesetzlich vorgesehenen Handwerksorganisationen, hat sich auch der Bedarf an der Geschäftsführung durch Dritte gesteigert. Infolge gebündelter Aufgabenwahrnehmung können Synergieeffekte erzielt und damit Kosten gesenkt und Kenntnisse gestärkt werden. In der Praxis haben sich deshalb bereits weitere Konstellationen der Fremdgeschäftsführung gebildet, deren Rechtmäßigkeit bisher weitestgehend ungeklärt war.
Zum einen übernehmen Kreishandwerkerschaften neben der ihr gesetzlich als Pflichtaufgabe übertragenen Geschäftsführung von Innungen auch die Geschäfte von Innungsverbänden und weiteren privatrechtlich organisierten handwerks- bzw. arbeitgebernahen Vereinigungen. Zum anderen werden die Geschäfte von Innungen statt von ihnen selbst oder den (gesetzlich als Regelfall vorgesehenen) Kreishandwerkerschaften von den jeweiligen Landes- bzw. Bundesinnungsverbänden geführt. Die Studie untersucht, inwiefern diese Konstellationen mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar sind.
Die Studie wird in zwei Teilen in der Zeitschrift "Gewerbearchiv" des Beck-Verlags veröffentlicht. Der erste Teil erschien in der aktuellen März-Ausgabe (GewArch 2024, 95), der zweite Teil folgt in der April-Ausgabe.
Ansprechpartnerin:
Larissa Nicolaus
Tel.: 089/51 55 60 - 85
E-Mail: nicolaus@lfi-muenchen.de
Ludwig-Fröhler-Institut (LFI) für Handwerkswissenschaften
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